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Satzung des TSC Dorste e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportclub Dorste e.V. (TSC Dorste e.V.) und hat seinen Sitz in Dorste.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterode am Harz eingetragen.
Der TSC Dorste e.V., hervorgegangen aus dem TSV Dorste von 1907 und dem SC Dorste von 1950 e.V., hält die Tradition des MTV Dorste von 1907, des Arbeiterturnvereins von 1921, des TSV Dorste von
1946 und des SC Dorste von 1950 aufrecht.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu betreiben, zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt
durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er weckt den Gemeinschaftssinn und pflegt die Geselligkeit. Er ist politisch, religiös und rassisch
neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er steht auf dem Boden des Amateurgedankens.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der
Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes e.V., des Deutschen Handballbundes e.V., des Deutschen Fußballbundes e.V. und des Landessportbundes e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine
Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie den Satzungen der
in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede
natürliche Person durch Beitrittserklärung erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für nicht Volljährige ist die nach dem BGB erforderliche
Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes - durch Beschluss der Jahreshauptversammlung - zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
bei Austritt aus der Tennisabteilung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines
Kalenderjahres.
durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 8 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen erfolgen:
a) wenn
die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangene Verpflichtungen, insbesondere
seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die
ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen nebst Begründung durch Einschreiben zuzustellen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich aktiv zu beteiligen,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen (Versicherungsschutz bei
Sportunfall).
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflichten:
a) die Satzungen des Vereins und der Verbände ( § 3 ) sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen nach Kräften mitzuwirken,
e) in allen aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern
des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Verbände, deren
Gerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
IV. Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins sind:
die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Fachausschüsse, der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes werden bare Auslagen ersetzt und eine Vergütung für Vereinstätigkeit, die über den Rahmen eines Ehrenamtes hinausgeht, gezahlt.
V. Mitgliederversammlung
§ 12 Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitglieder- versammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll einmal im Monat Juli als sogenannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Berufungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen, Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Es können auch Anträge in der Mitgliederversammlung zum Beschluss erhoben werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmen. Einfache Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand nach der oben genannten Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 der stimmberechtigten Mitqlieder es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder in Vertretung der 2. Vorsitzende.
§ 13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in
allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Fachausschüsse, c) Wahl des Ehrenrates, d) Wahl der Kassenprüfer, e) Wahl der Fähnriche, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr, h) Entlastung der Organe hinsichtlich der Jahresrechung und der Geschäftsführung, i ) Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 14 Tagesordnung
Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte in der Tagesordnung zu enthalten:
Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder, Rechenschaftsbericht der Organe und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über die Entlastung, Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr, Neuwahlen, f Mitteilungen, Anträge und Anfragen
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand und einen Gesamtvorstand.
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden (Vertreter des Kassenwartes),
dem 2. Vorsitzenden (Vertreter des Geschäftsführers), dem Kassenwart, dem Geschäftsführer dem Sportwart, der Frauenwartin, dem Jugendwart, der Jugendwartin,
den Fachausschussobmännern.
2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Geschäftsführer,
dem Sportwart, dem Jugendwart.
Der Gesamtvorstand hat über alle bedeutsamen und den Gesamtverein betreffenden Angelegenheiten sowie über alle Sportangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über die Angelegenheiten minderer Bedeutung und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit dies nicht durch den 1. und 2. Vorsitzenden in
Verbindung mit dem Geschäftsführer gem. § 16 Ziffer 2 dieser Satzung erfolgen kann. Die Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes haben die Wirkung von Vorstandsbeschlüssen, wenn sie einstimmig
gefasst werden. Auf Antrag eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist jedoch die Entscheidung einer Angelegenheit dem Gesamtvorstand zu überlassen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden
von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Für die Mitglieder unter 1c) bis i) ist je ein Vertreter zu wählen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.
§16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines
nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerhafter
Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu ersetzen.
2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Sie berufen und leiten Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Sie unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke einschließlich aller verpflichtenden Erklärungen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen nur auf Anweisung des 1. und 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Auslagen durch Belege, die vom 1. und 2. Vorsitzenden anerkannt sein
müssen, nachzuweisen.
Der Geschäftsführer führt in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll und erledigt den gesamten Schriftverkehr.
Für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer eine angemessene Vergütung gem. § 11 dieser Satzung.
Dem Sportwart obliegt die Koordination des gesamten Sportbetriebes. Er sorgt für ein gutes
Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat das Aufsichtsrecht bei allen Übungsstunden und leitet alle Werbe- und Wettkampfveranstaltungen des Vereines.
Die Frauenwartin vertritt die Belange
der weiblichen Mitglieder, die nicht von den Jugendabteilungen erfasst werden.
Der Jugendwart und die Jugendwartin haben die Interessen der Vereinsmitglieder zu vertreten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und somit nicht in die Zuständigkeit der Frauenwartin fallen. Der Jugendwart und die Jugendwartin haben sämtliche Jugendliche des Vereines zu betreuen, ohne Rücksicht
darauf, welche Sportart betrieben wird. Sie haben in Zusammenwirkung mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen
auszuarbeiten, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
§ 17 Fachausschüsse
Die Fachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie
werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann (Fachwart) und bis zu vier Beisitzern der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es die Richtlinien für die
sportliche Ausübung dieser Sportarten zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereines zu
verwirklichen.
§ 18 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und
sollen nach Möglichkeit nicht jünger als 40 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht. Er beschließt
ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7. Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit
gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung, b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung, d) Ausschluss von der Teilnahme am Turn- und Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem durch Einschreiben zuzustellen. Sie ist zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 20 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jedes Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und in Einzelfällen Kassenprüfungen
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. und 2. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die
Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.
§ 21 Fähnriche
Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Jahreshauptversammlung zwei Fähnriche und zwei Stellvertreter. Sie haben
die Aufgabe, die Vereinsfahnen pfleglich zu verwahren und sie bei Vereins- und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen zu präsentieren, an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes
teilzunehmen sowie im Einzelfall nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes Erledigungen durchzuführen.
VI. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung der Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Einberufung ordnungsgemäß
erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des §
12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll
zu führen, das vom Geschäftsführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Tagungsordnung, über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und
die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders im Wortlaut hervorzuheben.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Zur Beschlussfassung über
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung nach Ablauf von 4 Wochen noch einmal
zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 24 Vermögen des Vereines
Die Überschüsse der Vereinskasse und die
sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung der Vereins fällt das Vermögen an die Ortschaft
Dorste mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet ist, das Vermögen wieder dem gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zuzuführen.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.7. eines jeden Jahres und endet am 30.6. des folgenden Jahres.
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