2G-Regelung für Sport in geschlossenen Räumen

Am 19.11.2021 tritt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Göttingen in Kraft:
 
Zutritt geschlossene Sportstätten – 2G-Regel:
 
Ab dem 19.11.2021 ist der Zutritt zu geschlossenen Sporträumen auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
 
Dazu zählen Sportanlagen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindernportanlagen.
 
Ausnahmen:
Kinder und Jugendliche:
Die Regelungen gelten nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich nicht impfen lassen dürfen. Letztgenannte müssten dann aber einen negativen Test vorlegen. Für Kinder und Jugendliche zählen aktuell noch die „Schultestungen“. Hier muss kein weiterer Nachweis vorgelegt werden.
 
 
 
Übungsleiter/Trainer/Betreuer:
 
Auf Nachfrage der GoeSF beim Ordnungsamt der Stadt Göttingen hat es die ergänzende Information gegeben, dass Übungsleiter, Trainer oder betreuende Personen die nicht geimpft oder genesen sind, einen tagesaktuellen POC-Test haben müssen und - sofern der Mindestabstand zu den Sportlern nicht möglich ist - eine FFP2 Maske tragen müssen. Hinweis: Ein Selbsttest vor Ort ist nicht zulässig, sondern muss bei einer Teststation gemacht und mit „Testzertifikat“ nachgewiesen werden.
 
Gültigkeit:
Die Allgemeinverfügung tritt am 19.11.21 in Kraft und gilt bis einschließlich 20.01.2022.
 
Wir bitten um strikte Einhaltung der Regeln. Die Alternative hierzu wäre, den Sportbetrieb wieder komplett ruhen zu lassen.